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Witwenrente

Wenn ein Partner stirbt, besteht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente.

 

Für die Zahlung einer Witwenrente oder einer Witwerrente gibt es drei wichtige Voraussetzungen.

 

  1. Die Ehe oder die eingetragenen Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen muss rechtsgültig bestanden haben und falls die Ehe oder die Lebensgemeinschaft vor dem Tod weniger als 1 Jahr bestanden hat, muss sichergestellt oder bewiesen sein, dass die Ehe oder die eingetragene Lebensgemeinschaft nicht aus einem anderen Grund, als die Verbundenheit beider Partner eingegangen wurde. Der wichtigste Grund kann dabei die Versorgung des Ehepartners oder des Lebenspartners sein.
  2. Unter den Ehegatten darf  kein Splitting der Rente durchgeführt worden sein.
  3. Wie auch bei allen anderen Leistungen, die von der gesetzlichen Rentenkasse gezahlt werden, muss eine allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Diese Wartezeit beträgt bei der Witwenrente oder der Witwerrente 5 Jahre. Der oder die Verstorbene muss also mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Angerechnet werden Kindererziehungszeiten oder Ersatzzeiten. Die Wartezeit entfällt oder gilt als erfüllt, wenn ein Tod durch einen Arbeitsunfall vorliegt.

Bei der Witwenrente oder der Witwerrente gibt es eine Unterteilung in kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente. Die große Rente für die Witwe oder den Witwer wird gezahlt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.

 

  1. Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner muss ein Kind erziehen, das waisenberechtigt ist. Ferner darf das Kind das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner hat das 45te Lebensjahr vollendet.
  3. Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner sorgt für ein behindertes Kind.
  4. Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner ist erwerbsgemindert.

Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird die große Witwenrente oder Witwerrente gezahlt. Die Hinterbliebenrente beträgt 60 % der Erwerbsminderungsrente der verstorbenen Person.

 

Klicken Sie für eine Witwenrente Berechnung.

 

Ein neues Hinterbliebenrecht setzt diese Rente für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei Paaren, die beide am 01.01.2002 noch keine 40 Jahre alt waren, auf 55 Prozent der Erwerbsminderungsrente herunter.

 

Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die große Witwenrente oder Witwerrente nicht erfüllt sind, dann wird die kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente an die hinterbliebene Person gezahlt. Die kleine Rente beträgt statt 60 % oder 55 % nur 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente der verstorbenen Person. Im Gegensatz zur großen Witwen- oder Witwerrente wird die kleine Rente nur für 2 Jahre gezahlt. Wurde die Ehe aber vor dem 01.01.2002 schon geschlossen, wird auch diese Rente ein Leben lang gezahlt.

 

Die Zeiten der Kindererziehung werden bei der Berechnung der Hinterbliebenrente berücksichtigt.

 

Wenn man ein eigenes Einkommen besitzt, wird die Witwenrente oder Witwerrente auf das Einkommen angerechnet. Das geschieht aber nur, wenn ein Freibetrag überschritten wurde. Das Einkommen, das über den Freibetrag kommt, wird aber nicht zu 100 Prozent angerechnet, sondern nur zu 40 Prozent. Durch die Anrechnung kann es vorkommen, dass die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird. In bestimmten Fällen kann die Witwenrente oder Witwerrente sogar ganz wegfallen.

 

Der Freibetrag im Jahr 2011 beträgt in den alten Bundesländern 725,21 Euro und in den neuen Bundesländern 643,37 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich um jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro in den alten Bundesländern und 136,47 Euro in den neuen Bundesländern.

 

Die Hinterbliebenrente kann für einen Zeitraum von 12 Monaten nachgezahlt werden. Der oder die Hinterbliebene sollte also spätestens 12 Monate nach dem Todesfall die Witwenrente oder Witwerrente beantragen.