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Sterbegeld

Das Sterbegeld aus der Sozialversicherung wurde zum 01.01.2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt bekamen Hinterbliebenen von Verstorbenen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ein Sterbegeld von 525 Euro für Mitglieder und 262.50 Euro bei Familienversicherten, ausbezahlt. Zum Todeszeitpunkt musste der oder die Verstorbene Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und versichert sein. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hatte. Da diese Zusatzleistung vor einigen Jahren gestrichen wurde, ist die Bestattungsvorsorge zu 100 Prozent privater Natur.

 

Die Sterbegeldversicherung hat sich in den letzten Jahrzehnten für eine Bestattungsvorsorge bewährt. Bei der Sterbegeldversicherung hat man die Möglichkeit, für sich selbst zu entscheiden, welche Versicherungssumme für die Realisierung der eigenen Vorstellungen nötig ist.

 

In der gesetzlichen Rentenversicherung findet sich noch das sogenannte Sterbevierteljahr. Umgangssprachlich steht die Bezeichnung Sterbevierteljahr für die ersten 3 Monate nach dem Tod eines Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente. Während des Sterbevierteljahrs werden erhält die Witwe oder der Witwer die volle Höhe der Rente des Verstorbenen. So wird im Sterbevierteljahr nicht nur 25 Prozent beziehungsweise 60 Prozent oder 55 Prozent an den Witwer oder die Witwe gezahlt, sondern 100 %. So gesehen ist auch das Sterbevierteljahr eine Art gesetzliches Sterbegeld.

 

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten Ehegatte und Kinder ein Sterbegeld ausgezahlt. Die Hinterbliebenen erhalten ein Sterbegeld in Höhe von 2 Monatsbezügen. Dies ist im § 18 Absatz 1 BeamtenversorgungsG geregelt.

 

Verstirbt ein rentenberechtigter Beschädigter, wird ein Sterbegeld in Form eines Bestattungsgeldes von 755 Euro beziehungsweise 1 506 Euro gewährt. Auch beim Tod eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Sterbegeld ausgezahlt. Die gesetzlichen Regelungen findet man im § 36 und § 53 BVG. Unter Umständen wird auch ein Sterbegeld, beim Tod von rentenberechtigten Beschädigten, in dreifacher Höhe des Versorgungsbezuges des Verstorbenen gezahlt. Diese Regelung kann man im § 337 BVG nachlesen.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ein Sterbegeld, wenn der Verletzte durch einen Arbeitsunfall getötet wurde. Auch leistet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Verletzte infolge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit verstorben oder verschollen ist. Das Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße der deutschen Sozialversicherung. Das Sterbegeld wird nicht nur an Arbeitnehmer geleistet, sondern auch an Studenten, Kinder und Schüler, die einen Unfall an einer Hochschule, Schule oder Kindergarten haben und an diesem Unfall oder an den Unfallfolgen versterben. Diese Unfälle, mit dem Weg hin und zurück zur Einrichtung, sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Anspruchsberechtigt ist hier derjenige, der die Bestattung besorgt hat. Das Sterbegeld wird von den zuständigen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand ausbezahlt.