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Schonvermögen

Laut dem Sozialrecht in Deutschland ist das sogenannte Schonvermögen ein Anteil des eigenen Vermögens, das ein Berechtigter einer Leistung eines Sozialträgers nicht auflösen muss, um den Unterhalt seines Lebens zu sichern.

 

Viele Besitzer einer Sterbegeldversicherung oder Menschen, die interessiert sind, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, stellen sich die Frage, was passiert mit der Sterbegeldversicherung, wenn Sozialleistungen, zum Beispiel in Form einer Geldleistung aus der Pflegeversicherung oder ein Zuschuss vom Sozialamt beantragt werden.

 

Muss man erst die Sterbegeldversicherung auflösen und das Geld aufbrauchen, bevor man Anspruch auf Sozialleistungen hat?

 

Die Gerichte haben in zahlreichen Urteilen darüber befunden.

 

So hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Jahre 2008 entschieden, dass eine angemessene Vorsorge für den eigenen Tod, in Form einer Sterbegeldversicherung, vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist.

 

Laut dem Bundessozialgericht Kassel muss ein Sozialhilfeempfänger eine Sterbegeldversicherung nicht verwerten, also auflösen. Das hat auch insbesondere dann Bestand, wenn die Sterbegeldversicherung erst kurz vor Beginn der Hilfsbedürftigkeit abgeschlossen wurde.

 

Auch bei einer bestehenden Bestattungsvorsorge und einem gleichzeitigen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme von Heimkosten, wies das Sozialgericht Hildesheim in seiner Rechtsprechung vom 24.07.2009 darauf hin, dass die bestehende Bestattungsvorsorge in Form eines Treuhandvertrags in Höhe von 6 500 € nicht unangemessen ist und das Vermögen aus dem Treuhandvertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine Grabpflege als Schonvermögen anzusehen ist und vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt ist.