Beerdigungskosten absetzen
Auch Teile der Beerdigungskosten sind steuerlich absetzbar
Die Kosten einer Bestattung können pauschal, ohne jeglichen Nachweis, bis zu 10 300 Euro von der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Das ist im Erbschaftssteuergesetz § 10 Absatz 5 Nr. 3 geregelt. Die Kosten der Bestattung enthalten auch die Kosten zur Grabpflege. Höhere Beträge können gegen Nachweis abgesetzt werden. Von den Einkünften können die Beerdigungskosten teilweise bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dabei ist aber auf folgendes zu achten.
- Es muss sich um eine außergewöhnliche Belastung handeln. Bei kinderlosen Steuerpflichtigen sind zum Beispiel 6% Belastung, bei Gesamteinkünften von 15 341 Euro bis 51 129 Euro, zumutbar. Bei Einkünften von 45 000 Euro und Bestattungskosten von 8 000 Euro würde das bedeuten, dass 6 % von 45 000 Euro, also 2 700 Euro zumutbar sind. Das bedeutet wiederum, 5 300 Euro einkommenssteuerfrei bleiben. So können, bei einem angenommen Steuersatz von 30 %, 1590 Euro gespart werden.
Nicht alle Kosten, die mit der Bestattung in Verbindung stehen, werden als Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt. Folgende Kosten werden zum Beispiel nicht als Ausgaben vom Finanzamt anerkannt :
- Gekaufte Trauerkleidung
- Bewirtung der Trauergäste
- Reisekosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen
- Reisekosten für die Urnenüberführung
Als außergewöhnliche Belastung des Erblassers können hohe Krankheitskosten des Verstorbenen, die von Hinterbliebenen aus dem Nachlass bezahlt werden, bei der letzten Einkommenssteuererklärung des Erblassers berücksichtigt werden.

